Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 440 bis 442 Randnummer 3

Für den Nachweis der Echtheit stehen alle Beweismittel einschließlich der Parteivernehmung zu Gebote. Eigens erwähnt wird die Schriftvergleichung (§ 441), die indessen kein besonderes Beweismittel ist, sondern eine Mischung zwischen Augenscheinsbeweis und der Anwendung eigener Sachkunde darstellt, wenn sie vom Gericht vorgenommen wird, und Sachverständigenbeweis ist, wenn das Gericht einen Sachverständigen hinzuzieht. Auch für die Würdigung des Ergebnisses der Schriftvergleichung bringt § 442 gegenüber den allgemeinen Vorschriften nichts Neues (vgl. BGH NJW 1982, 2874). Eigenständigen Regelungsgehalt haben allein die in § 441 Abs. 2 bis 4 getroffenen Regelungen, die für die Vorlage zur Vergleichung geeigneter Schriften die Regeln für entsprechend anwendbar erklären, die schon für die Vorlage der eigentlichen Beweisurkunden gelten.


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Gesetzestext