Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 439 Randnummer 1

Für Privaturkunden gibt es keinerlei Echtheitsvermutung . Deshalb müssen sich die Parteien über ihre Echtheit erklären. § 439 wiederholt insoweit nur, was nach § 138 ohnehin gilt. Kommt es zum Streit über die Echtheit, richtet sich das weitere Verfahren nach §§ 440 bis 443.


Gesetzestext