Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 434 Randnummer 2

Der Richterkommissar sollte eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu den Akten nehmen und im Protokoll die Umstände festhalten, die für die Beurteilung der Echtheit und des Beweiswerts der Urkunde von Bedeutung sein können. Er darf auch Erklärungen der Parteien über die Echtheit (§ 439 Abs. 1 und 2) entgegennehmen. Die an die Nichterklärung geknüpfte Folge des § 439 Abs. 3 tritt allerdings erst ein, wenn der Gegner sich auch vor dem Prozeßgericht nicht erklärt. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 362 Abs. 2, 367, 370.


zurück vorherige Randnummer
Gesetzestext