Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 432 Randnummer 2

Zum Antritt des Beweises nach § 432 Abs. 1 bedarf es keines Antrags, der den Erfordernissen des § 424 oder des § 430 entspricht. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist aber auch hier erforderlich, um dem Gericht die Erheblichkeitsprüfung sowie die Prüfung zu ermöglichen, ob die Behörde die Urkunde in Händen hält. Bei umfangreichen Akten oder Urkunden sind die erheblichen Teile hinreichend genau zu bezeichnen.


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Gesetzestext