Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 425 Randnummer 2

Die Anordnung ergeht bei Vorliegen aller Voraussetzungen durch Beweisbeschluß . Einen Streit über das Bestehen einer der Voraussetzungen kann das Gericht im Endurteil oder in einem Zwischenurteil nach § 303 bescheiden.


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Gesetzestext