Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 424 Randnummer 2

Voraussetzungen: Die Bezeichnung der Urkunde (Nr. 1) erfordert bei umfangreichen Urkunden u.U. auch die Bezeichnung der relevanten Stellen. Die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen (Nr. 2), und die Bezeichnung des Urkundeninhalts (Nr. 3) sollen dem Gericht die Erheblichkeitsprüfung (§ 425) ermöglichen. Die Bezeichnung des Urkundeninhalts ist im übrigen wegen der Regelung des § 427 (Folgen der Nichtvorlage) erforderlich. Zu der Behauptung, der Gegner habe die Urkunde inne (zur Bedeutung vgl. § 421 RN 1), müssen die Umstände angegeben werden, auf die sich die Behauptung stützt (Nr. 4). Insoweit bedarf es keiner Glaubhaftmachung. Die wird indessen für die Bezeichnung des - zu substantiierenden - Grundes gefordert, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde (Nr. 5) ergibt (vgl. zu den Pflichten §§ 422, 423).


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Gesetzestext