Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 421 Randnummer 2

Der Beweis wird durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben. Der Antrag ist in der mündlichen Verhandlung zu stellen. § 297 ist nicht anwendbar, d.h. der Antrag braucht nicht verlesen zu werden. Den Inhalt des Antrags regelt § 424. Die Voraussetzungen, unter denen die Anordnung ergeht, ergeben sich aus §§ 422, 423 und 425, die Folgen der Nichtvorlage aus §§ 427, 444.


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Gesetzestext