Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 416 Randnummer 2

In der rechtlichen Würdigung sowie in der Würdigung der Richtigkeit des Inhalts der Erklärung ist das Gericht frei. Die Möglichkeit der ,,Abgabe einer Willenserklärung durch Bekennen zu einem Text" ist eine Rechtsfrage und hat nichts mit der in § 416 angesprochenen Beweiskraft zu tun (a.A. anscheinend Reithmann S. 21 ff.).


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Gesetzestext