Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 415 Randnummer 1

§ 415 regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (zum Begriff vor § 415 RN 3) über Erklärungen , die vor der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person abgegeben worden sind. An der jeder Würdigung entzogenen Beweiskraft nehmen teil die Abgabe der Erklärung dieses Inhalts durch die in der Urkunde genannte Person und die beurkundeten Umstände der Erklärung (Zeit und Ort). Die rechtliche Bedeutung der Erklärung ist keine Frage des Beweises. Die Richtigkeit einer Erklärung über bestimmte Sachverhalte würdigt das Gericht nach § 286 frei (BGH WM 1979, 1157).


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Gesetzestext