Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 412 Randnummer 2

Die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen kommt auch dann in Betracht, wenn das Gericht aus Mangel an eigener Sachkenntnis keine Mängel an dem erstellten Gutachten namhaft machen kann, sondern lediglich sehen möchte, ob ein unabhängig von dem ersten Sachverständigen tätiger Sachverständiger zu demselben Ergebnis kommt (vgl. Müller S. 73 f.). Einerseits gehört der Konsens verschiedener Sachverständiger zu den sog. Sekundärkriterien (vgl. vor § 402 RN 28) für die Vertrauenswürdigkeit eines Gutachtens. Andererseits ergibt möglicherweise erst das sachverständige Streitgespräch, wo die Schwachstellen eines glatt formulierten Gutachtens stecken. Schon wegen der den Parteien drohenden Kostenbelastung (vgl. § 402 RN 2) sollte die Einholung des weiteren Gutachtens mit den Parteien abgesprochen werden.


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Gesetzestext