Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 405 Randnummer 2

Der Bundesgerichtshof hält es in entsprechender Anwendung des § 405 auch für zulässig, daß Auswahl und Ernennung eines Sachverständigen im Ausland der dortigen deutschen Auslandsvertretung überlassen wird (BGH LM Nr. 73 und 88 zu § 209 BEG). In diesem Fall ist allerdings das Ablehnungsgesuch beim Prozeßgericht anzubringen.


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Gesetzestext