Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 394-397 Randnummer 7

Die Fragen, auf die man in jedem Fall eine Antwort wünscht, sollte man sich vorher notieren, damit man sie spätestens für die Phase des Verhörs parat hat, wenn nicht der zusammenhängende Spontanbericht schon die Antworten enthielt. Ohne entsprechende Notizen werden auch wichtige Fragen allzu leicht vergessen.


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Gesetzestext