Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 394-397 Randnummer 5

Bei der zeitlichen Gestaltung ist darauf zu achten, daß man dem Zeugen möglichst nicht zumutet, zu nachtschlafener Zeit die Reise zum Gericht anzutreten, um dann vor dem Gerichtssaal in wenig freundlicher Atmosphäre noch stundenlang warten zu müssen. Ein dermaßen traktierter Zeuge dürfte jede Lust an einer Kooperation im laufenden Verfahren verlieren und allein darauf bedacht sein, dem unwirtlichen Ort so schnell wie möglich den Rücken zu kehren. Eine magere, vom Gedächtnisschwund gezeichnete Aussage ist die erklärliche Folge. Man vermeidet diese Unlusthaltung, indem man bei der Planung auf Anreisezeiten Bedacht nimmt, mehrere Zeugen gestaffelt lädt, für eine freundliche Gestaltung der Warteräume (Lektüre, Aschenbecher, Getränke) sorgt, den Zeugen auf entstehende Wartezeiten aufmerksam macht und bei ihm für die Wartezeiten um Verständnis nachsucht. Hier liegt wohl beim Umgang der Justiz mit dem Bürger noch manches im Argen. Die gestaffelte Ladung erspart im übrigen nicht nur den Zeugen Wartezeiten, sondern dem Gericht auch das mehrfache Abhören der im Warteraum eingeschliffenen Mehrheitssicht.


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext