Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 394-397 Randnummer 2

Gesetzliche Vernehmungsprinzipien: Glücklicherweise treten die gesetzlich festgeschriebenen Prinzipien nicht in Widerspruch zu den heute herrschenden vernehmungspsychologischen Einsichten. Gegen die Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit der später zu vernehmenden (§ 394 Abs. 1) und den Vernehmungsablauf von der Belehrung (§ 395 Abs. 1) über die Vernehmung zur Person mit Fragen zur Glaubwürdigkeit (§ 395 Abs. 2) haben die Vernehmungspsychologen nichts zu erinnern. Sie treten auch für die gesetzlich vorgeschriebene Unterteilung der Vernehmung zur Sache in den zusammenhängenden Bericht (§ 396 Abs. 1), das anschließende gerichtliche Verhör (§ 396 Abs. 2 und 3) und die abschließende Befragung durch die Parteien und ihre Vertreter (§ 397), die Restbestände des Kreuzverhörs, ein (dagegen für einen Vorrang des Kreuzverhörs Bruns § 35 RN 187). Nur reicht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften allein nicht aus, um das Wissen eines Zeugen um die rechtsrelevanten Fallereignisse möglichst vollständig und unverzerrt ans Licht zu heben und zugleich eine Aussage zu gewinnen, die reichhaltig genug ist, um sie einer Glaubwürdigkeitsprüfung im Wege der Aussageanalyse zu unterziehen. Im folgenden sollen deshalb noch einige Richtpunkte zusammengestellt werden, deren Beachtung das angestrebte Ziel erreichen helfen könnte. Die Zusammenstellung folgt dem, was ich schon für die Deutsche Richterzeitung zusammengetragen habe. Sie möge das Interesse des Lesers an vernehmungspsychologischen Fragestellungen wecken. Das Studium mindestens eines der angegebenen Spezialwerke kann und soll sie nicht ersetzen.


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Gesetzestext