Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 394-397 Randnummer 10

a) Die Chance, welche die Belehrung bietet, ist vertan, wenn sie sich in einem routinemäßigen Herbeten des Gesetzestextes erschöpft. Dadurch läßt sich weder das Verantwortungsgefühl anrühren, noch Angst vor den Sanktionen einer Falschaussage wecken. Man muß sich auch für die Belehrung Zeit nehmen und sie dem Zeugen in möglichst anschaulicher Sprache nahebringen. Sie sollte bei Bedarf auch im Laufe der Vernehmung wiederholt oder ergänzt werden. Das gilt namentlich dann, wenn sich der Verdacht auf eine unrichtige Darstellung ergibt. Erahnt man zugleich, warum die Darstellung unrichtig sein könnte, so läßt sich die erneute Belehrung entsprechend akzentuieren.


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext