Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 390 Randnummer 3

Rechtsbehelfe: Die (einfache) Beschwerde des Zeugen gegen den Kosten- und Strafbeschluß hat aufschiebende Wirkung. Der betroffenen Partei steht die einfache Beschwerde im Hinblick auf die (unterlassene) Kosteentscheidung zu. Gegen die Ablehnung oder Aufhebung der Haft nach Abs. 2 kann sich die Partei mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 wehren.


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Gesetzestext