Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 383-385 Randnummer 20

Zur Darlegung eines Antwortverweigerungsrechtes braucht der Zeuge nur die allgemeinen Voraussetzungen eines Weigerungsrechtes im Sinne des § 384 Nr. 1 - 3 darzutun. Die Angabe des konkreten Weigerungsgrundes darf jedenfalls dann nicht von ihm verlangt werden, wenn durch diese Angabe der Schutzzweck der Antwortverweigerungsrechte illusorisch würde. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Antwortverweigerungsrechte bestehen die Rechte auch dann, wenn die wahrheitsgemäße Aussage nichts Schadensverursachendes, Unehrenhaftes oder Strafbares offenbaren könnte (BGHZ 26, 391, 399 f.).


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Gesetzestext