Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 383-385 Randnummer 2

Der Zeuge ist über seine Rechte zu belehren. Das gilt über das ausdrücklich normierte Belehrungsgebot in § 383 Abs. 2 hinaus für alle Fälle, in denen anzunehmen ist, daß der Zeuge die zu seinen Gunsten geschaffenen Weigerungsrechte nicht kennt. Wird ein Zeuge ohne die geforderte Belehrung vernommen und beruft er sich später auf sein Verweigerungsrecht, so darf seine Aussage nicht verwertet werden. Die nach Belehrung gemachte Aussage bleibt indessen auch dann verwertbar, wenn in einem späteren Verfahrensstadium der Zeuge von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht (anders für den Strafprozeß § 252 StPO).


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Gesetzestext