Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 381 Randnummer 2

Als genügende Entschuldigungen kommen in Betracht Krankheit, Verwicklung in einen Verkehrsunfall, Betriebsstörung der Straßenbahn, schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen des Zeugen, unter Umständen auch unaufschiebbare Geschäfte (vgl. OLG Hamm MDR 1974, 330). Im allgemeinen gehen aber die Berufspflichten den Zeugenpflichten nach. So rechtfertigt etwa der Umstand, daß der als Zeuge geladene Anwalt zur Terminzeit anderweitig vor Gericht beschäftigt ist, sein Nichterscheinen im Vernehmungstermin nicht (BFH NJW 1975, 1248). Wer dem Gericht vor dem Termin anzeigt, daß er zum Termin nicht erscheinen könne, gilt regelmäßig als entschuldigt, wenn er auf seine Anzeige keine Antwort erhält. Vergeßlichkeit entschuldigt nicht, es sei denn, das Vergessen finde seinen Grund in Umständen, die ihrerseits ein Ausbleiben entschuldigen.


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Gesetzestext