Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 379 Randnummer 2

Entfallen der Vorschußpflicht: Die Vorschußleistung darf nicht angeordnet werden gegenüber dem Staat, der gem. § 2 GKG Kostenfreiheit genießt. Ferner entfällt die Vorschußpflicht, soweit Prozeßkostenhilfe bewilligt ist (§ 122 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2). Auch die Beweiserhebung von Amts wegen (etwa § 144 Abs. 1) darf nicht von der Leistung eines Vorschusses abhängig gemacht werden (BGH FamRZ 1969, 477; MDR 1976, 396). In der Praxis läßt man die Vorschußpflicht auch dann entfallen, wenn eine Gebührenverzichtserklärung des Zeugen beigebracht wird. Das ist im Hinblick auf den Zweck der Vorschußpflicht eine legitime Ermessensausübung.


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Gesetzestext