Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 375 Randnummer 2

Die zu vernehmende Person kann vom Erscheinen an der Gerichtsstelle gesetzlich befreit sein (Nr. 1) wie der Bundespräsident generell (§ 375 Abs. 2) und Regierungsmitglieder und Abgeordnete im Rahmen des § 382, wenn ihr Aufenthaltsort und der Sitzungsort des Prozeßgerichts auseinanderfallen.


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext