Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 370 Randnummer 2

Zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung kommt es erst, wenn die Beweisaufnahme durchgeführt ist. Es müssen also alle durch den Beweisbeschluß angeordneten Beweiserhebungn vollständig ausgeführt sein, es sei denn, die Beweisaufnahme kann nicht durchgeführt werden, weil die Partei den Vorschuß nicht gezahlt hat oder dem Termin ferngeblieben ist, oder daß das Gericht den Beweisbeschluß zurücknimmt oder schließlich der Beweisführer auf das Beweismittel verzichtet. Kann dagegen der Beweisbeschluß nicht ausgeführt werden, weil ein Zeuge oder ein Sachverständiger nicht erschienen ist, so ist die Beweisaufnahme noch nicht durchgeführt. Das Gericht hat vielmehr nach § 368 einen neuen Termin von Amts wegen zu bestimmen.


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Gesetzestext