Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 369 Randnummer 1

Die Beweisaufnahme im Ausland folgt nach dem Grundsatz der lex fori dem ausländischen Verfahrensrecht (vgl. Nagel IZPR, RN 320 ff.). § 369 rettet die nach dem einschlägigen ausländischen Recht fehlerhafte Beweisaufnahme für die deutschen Gerichte dann, wenn die Beweisaufnahme den deutschen Gesetzen entsprochen hat. Genügt die im Ausland durchgeführte Beweisaufnahme weder dem ausländischen Recht noch dem deutschen Recht, so erwächst daraus den Parteien ein Rügerecht (§ 295). Auch nach Ausübung der Rüge ist die fehlerhafte Beweisaufnahme noch nicht völlig wertlos. Zwar muß zunächst versucht werden, die Beweisaufnahme in gehöriger Form zu wiederholen. Gelingt dies jedoch nicht, so darf das Ergebnis auch der fehlerhaften Beweisaufnahme im Wege der freien Beweiswürdigung verwertet werden.


Gesetzestext