Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 368 Randnummer 1

Für die Durchführung der Beweisaufnahme gilt der Amtsbetrieb. Dementsprechung sind alle neuen Termine zur Beweisaufnahme von Amts wegen zu bestimmen. Der neue Termin wird verkündet (§ 218) oder die Mitteilung über den neuen Termin von Amts wegen zugestellt (§ 329 Abs. 2 Satz 2). Beim Termin vor dem kommissarischen Richter genügt die formlose Mitteilung (§ 357 Absatz 2 Satz 1).


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Gesetzestext