Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 366 Randnummer 2

Wenn die Entscheidung dem Prozeßgericht vorbehalten ist, erledigt der kommissarische Richter den Beweisbeschluß bis auf die streitigen Fragen. Nach Übersendung der Akten an das Prozeßgericht, bestimmt dieses von Amts wegen einen Verhandlungstermin, zu dem die Parteien und die sonst am Zwischenstreit Beteiligten zu laden sind. Das Prozeßgericht entscheidet durch Zwischenurteil (§ 303).


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Gesetzestext