Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 365 Randnummer 3

§ 365 gilt auch nicht für die Abgabe durch eine ersuchte ausländische Behörde (§ 364). Ob und in welchem Umfang eine ersuchte ausländische Behörde das Ersuchen weitergeben kann, richtet sich ausschließlich nach dem Heimatrecht der ersuchten ausländischen Behörde.


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Gesetzestext