Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 365 Randnummer 1

§ 365 dient der Verfahrenserleichterung. Der kommissarische Richter, der (auch schon vorher vorhandene) Gründe feststellt, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, braucht das Ersuchen nicht an das Prozeßgericht zurückzugeben, sondern kann es unmittelbar an das andere Gericht weiterleiten. Es muß sich allerdings um ein inländisches Gericht handeln; Ersuchen an ausländische Gerichte stehen ausschließlich dem Prozeßgericht zu.


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Gesetzestext