Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 361 Randnummer 3

Der Beweistermin vor dem beauftragten Richter dient nicht der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (§ 370 Abs. 2). Es herrscht kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 2).


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Gesetzestext