Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 359 Randnummer 2

Richterkommissar: Auf den Inhalt des Beweisbeschlusses kommt es besonders dann an, wenn die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeßgericht stattfindet. Gem. 158 Abs. 1 GVG darf der ersuchte Richter die Durchführung der Beweisaufnahme nicht ablehnen. Das bedeutet indessen nicht, daß der ersuchte Richter verpflichtet wäre, sich das aufzuklärende Material selbst aus den Akten zusammenzusuchen (OLG Koblenz NJW 1975, 1036). Im einzelnen gilt folgendes:


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext