Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 358 a Randnummer 2

Für die Ausführung eines Beweisbeschlusses vor der mündlichen Verhandlung gelten dieselben Grundsätze wie für alle Beweisaufnahmen, insbesondere also der Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 355) und der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357) der Beweisaufnahme.


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext