Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 355 Randnummer 2

Von einem Besetzungswechsel abgesehen, läßt das Gesetz eine Durchbrechung des Unmittelbarkeitsprinzips nur in den von ihm selbst ausdrücklich bezeichneten Fällen zu (§§ 349 Abs. 1, 372 Abs. 2, 375, 402, 434, 451, 479, 524 Abs. 2). Die Durchbrechung erfolgt durch die Übertragung der Beweisaufnahme auf ein (nicht mehr als ein: BGHZ 32, 233) Mitglied des Prozeßgerichts (beauftragter Richter) oder auf ein anderes Gericht (ersuchter Richter; nach § 157 GVG das für das Rechtshilfeersuchen zuständige Amtsgericht). Eine Übertragung der Beweisaufnahme auf andere Personen, insbesondere Privatpersonen, ist ausgeschlossen (zu den Ermittlungen durch Sachverständige vgl. § 404 RN 5).


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext