Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 292 Randnummer 2

§ 292 stellt klar, daß gesetzliche Vermutungen in der Regel widerleglich sind. Soll eine Vermutung unwiderleglich sein, so muß das vom Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt werden (§ 1566 BGB). Widerlegliche Vermutungen haben die Funktion von Beweislastregeln. Unwiderlegliche Vermutungen normieren dagegen wie Fiktionen zusätzliche Tatbestände, bei deren Vorliegen die an die Hauptnorm geknüpfte Rechtsfolge ebenso zwingend eintritt wie beim Vorliegen des Tatbestands der Hauptnorm selbst.


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Gesetzestext