Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 290 Randnummer 1

Aus dieser Vorschrift sind, um die Wertungswidersprüche namentlich zu § 138 Abs. 1 auszuräumen (vor § 288 RN 1 ff.), die Worte „und durch einen Irrtum veranlaßt sei" zu streichen. Es ist auch nicht angezeigt, eine Verletzung der Wahrheitspflicht mit einer Festschreibung der Unwahrheit zu sanktionieren (wie hier Bernhardt JZ 1963, 247; Orfanides S. 92 ff. gegen BGHZ 37,154).


Gesetzestext