Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 95

Vertragshaftungen werden erstrebt, weil entweder nur sie das spezifische Interesse überhaupt erfassen oder weil der an sich gegebene deliktische Interessenschutz defizitär ist, sei es, daß der Geschäftsherr sich für Interessenverletzungen durch seine Gehilfen entschuldigen kann (§ 831 - anders die Zurechnung nach § 278 bei der Vertragshaftung), sei es, daß die deliktischen Ansprüche anders als die vertraglichen schon verjährt sind (BGH 66, 51; dazu Hohloch JuS 1977, 302), sei es schließlich, daß die deliktische Haftung einen nicht nachweisbaren Sorgfaltspflichtverstoß voraussetzt, was der vertragliche Schadensersatzanspruch (etwa § 538) gerade nicht tut (BGH 49, 350). Macht man sich klar, daß es immer nur darum geht, die günstigen Folgen vertraglicher Schadensersatzansprüche auch denen zugute kommen zu lassen, die nicht eigentlich Vertragspartner sind, dann erscheint die Frage nach Möglichkeiten und Grenzen selbständiger Drittbegünstigungen über das Tatbestands- und Verletzungsprinzip hinaus in einem neuen Licht. Zur Entscheidung steht die aus den Diskussionen um die Verträge mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter bekannte Frage nach dem Personenkreis, der diesen besonderen Schutz verdient. Die Antwort fällt unterschiedlich aus.


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