Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 92

1. Regreßanordnung und Angehörigenprivileg

Der Regreß von Schadenstragungskollektiven ist beschränkt durch das sog. Angehörigenprivileg. Eine gesetzliche Formulierung hat das Privileg allein in § 67 Abs. 2 VVG gefunden. „Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat." Die Rechtsprechung hat das Angehörigenprivileg im Wege der Rechtsfortbildung auf den Regreß des Sozialversicherungsträgers nach § 1542 RVO (BGH 41, 79), des öffentlichen Dienstherrn nach § 87 a BBG (BGH 43, 72) und des Arbeitgebers nach § 4 LohnfortzahlungsG (BGH 66, 104; dazu Hirschberg JuS 1977, 439) übertragen, beim Regreß des Sozialversicherungsträgers aus § 640 RVO dagegen verweigert (BGH 69, 354).


zurück vorherige Randnummer vor nächste Randnummer