Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 79

b) Erfüllungsleistungen Dritter

Leistungen Dritter, auf die der Geschädigte einen Anspruch hatte, wirken sich unterschiedlich auf die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers aus. Handelt es sich um Unterhaltsleistungen, so bestimmt schon § 843 Abs. 4, daß diese dem Schädiger nicht zugute kommen sollen. Nach richtiger Ansicht stehen Unterhaltspflicht und Schadensersatzpflicht im Gesamtschuldverhältnis zueinander, so daß schon über die Regreßanordnung des § 426 diese Fälle aus dem Problembereich der Vorteilsausgleichung herausgenommen sind. Bei Versicherungsleistungen ist auf das zugrunde liegende Versicherungsverhältnis zurückzugreifen. Unfallversicherungen werden nicht schadensmindernd in Rechnung gestellt, um nicht Prämienaufwendungen des Geschädigten für die Unfallversicherung zu Beiträgen für eine Haftpflichtversicherung des Schädigers werden zu lassen (RG 146, 287, 289). Der Gedanke greift nicht bei der Insassenunfallversicherung, für die gerade der Schädiger die Prämien aufgebracht hat. Deren Leistungen an den Geschädigten sind zugunsten des Schädigers anzurechnen (BGH 64, 266 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Lebensversicherungen führen nicht zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangenen Unterhalts, wenn die Versicherungssumme dem Berechtigten später ohnehin zugefallen wäre. Die wegen der vorzeitigen Auskehrung der Versicherungssumme anfallenden Erträgnisse werden auch dann nicht angerechnet, wenn der Getötete eine Mischversicherung (Spar- und Risikoversicherung) genommen hatte, welche auch beim Erreichen eines bestimmten Alters ausgezahlt worden wäre (BGH 73, 109 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung).


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