Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 78

a) Freiwillige Leistungen Dritter

Freiwillige Leistungen Dritter geben in aller Regel keinen Anlaß zur Vorteilsausgleichung. Dies gründet in der Zweckbestimmung, die der Dritte seiner Leistung an den Geschädigten gibt. Will er für den Schädiger eintreten, so liegt eine nach § 267 zu beurteilende Leistung vor, derentwegen der Dritte den Schädiger nach den Regeln der GoA oder des Bereicherungsrechts in Regreß nehmen kann. Die Regreßkonstruktion nimmt den Fall aus dem Problembereich der Vorteilsausgleichung heraus (s. o. Rz. 76). Will der Dritte dagegen nur dem Geschädigten einen Vorteil zuwenden, so soll sich der Geschädigte dieses Vorteils erfreuen und zusätzlich (über den vermögensmäßigen Ausgleich hinaus) beim Schädiger liquidieren dürfen. Nicht anzurechnen sind daher z. B. der Ertrag einer Sammlung für den Geschädigten (RG JW 35, 3369), freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer (BGH 10, 107), freiwillige Unterhaltsleistungen (RG 92, 57; BGH VersR 1973, 85).


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