Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 6

2. Schadensersatz bei Immaterialgüterrechtsverletzungen

In allen zuvor bezeichneten Fallgruppen geht es um den Ausschluß von Bilanzierungsposten, deren Anfall beim Ersatzberechtigten und deren Vermögensqualität nicht in Frage stehen. Zwar wird die Differenzhypothese insoweit korrigiert, als nicht die Kausalität allein, sondern normative Kriterien verschiedener Art über die Berücksichtigung von (Vermögens-)Positionen bei der Bilanzerstellung entscheiden; noch unbeeinträchtigt bleiben jedoch die Merkmale, nach denen nur solche Positionen überhaupt in Rechnung gestellt werden, die beim Anspruchsberechtigten angefallen sind und Vermögensqualität haben. Die Rechtsprechung hat sich allerdings auch durch diese Merkmale nicht binden lassen. Schon das Reichsgericht (seit RG 35, 63 st. Rspr.) gestattete dem Inhaber von verletzten Patent- und Urheberrechten, beim Verletzer eine angemessene Lizenzgebühr (2. Schadensberechnungsart) oder gar den erwirtschafteten Gewinn (3. Schadensberechnungsart) zu liquidieren, ohne sich um den fehlenden Anfall dieser Positionen im Vermögen des Verletzten zu scheren (vgl. Däubler JuS 1969, 49; s. u. Rz. 39 f.; vor §§ 812 ff. Rz. 18).


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