Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 48

IV. Grenzen der Ersatzpflicht

Wer den Schaden als Differenz zwischen einer realen und einer hypothetischen Vermögenslage faßt, die Bestimmung des Vermögensgutes vom Gegenstandserfordernis löst und an der Marktbewertung orientiert, schließlich festlegt, wann vom haftungsbedingten Ausfall eines solchen Vermögensgutes gesprochen werden kann, hat damit die schadensrechtliche Problematik noch immer nicht erschöpft. Er steht vor der vergleichbar schwierigen Frage, ob und gegebenenfalls wie die Ersatzpflicht zu begrenzen sei. Das Gesetz scheint in den meisten Fällen eine eindeutige Antwort auf diese Frage bereitzuhalten. Es ordnet bei Vorliegen eines haftungsbegründenden Tatbestandes an, daß der Ersatzpflichtige den „daraus entstehenden Schaden" zu ersetzen habe (vgl. etwa §§ 823 Abs. 1 und 2, 824, 833, 1 HaftpflG, 7 Abs. 1 StVG). Dies könnte man so verstehen, daß dem Ersatzpflichtigen sämtliche Schadensfolgen angelastet werden, die vom haftungsbegründenden Ereignis verursacht sind. Die Kausalität würde so zum allein maßgeblichen positiven Zurechnungsfaktor für die Frage der Haftungsausfüllung. Es wäre mit der für praktische Zwecke regelmäßig ausreichenden Faustformel der Äquivalenztheorie lediglich zu fragen, ob das haftungsbegründende Ereignis hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfällt (Conditio-sine-qua-non-Formel; zu ihr und ihrer wissenschaftstheoretisch fundierten Kritik Schulin S. 99 ff.).


zurück vorherige Randnummer vor nächste Randnummer