Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 43

2. Begriffliche Festlegung

Die Diskussion der „Möglichkeiten und Grenzen abstrakter Schadensberechnung" (Knobbe-Keuk VersR 1976, 401) wird dadurch erschwert, daß man den Begriff nach unterschiedlichen Regeln für unterschiedliche Dinge verwendet. Die einen verstehen unter abstrakter Schadensberechnung einfach die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 für die Berechnung entgangenen Gewinns (so BGH 62, 103). Andere reservieren die Bezeichnung für materiellrechtliche Regelungen, die den Inhalt des Schadensersatzanspruchs so festlegen, daß ein bestimmter Betrag stets als Mindestschaden ersetzt werden kann (so etwa Steindorff und Knobbe-Keuk ). Hier soll nur im letzteren Sinne von abstrakter Schadensberechnung gesprochen werden. Bei ihr geht es dann nicht um den beweiserleichternden Rekurs des Anspruchstellers auf den „gewöhnlichen Lauf der Dinge", sondern um den Ausschluß des Anspruchsgegners von der bei konkreter Berechnung anspruchsmindernden Darlegung eines ungewöhnlichen Verlaufs.


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