Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 31

b) Haushaltsführung

Der von der Rechtsprechung der Trägerin der Arbeitskraft gewährte Ersatz für die Beeinträchtigung der Haushaltsführung (BGH 50, 304) fällt aus dem skizzierten Rahmen heraus. Der Einsatz der Frau im Haushalt ihrer Familie bringt ihr selbst keinen in Geld ausdrückbaren Gewinn, der infolge der Beeinträchtigung ihrer Arbeitskraft ausbleiben könnte. Einen Verlust erleidet die Familie; denn ihr entgeht die Arbeitsleistung, deren Wert man am Substitutionsmarkt der professionellen Haushaltskräfte messen mag. Die Familie hat indessen keinen Anspruch, da für sie in der Regel kein haftungsbegründender Tatbestand streitet. Diese mißliche Situation ist durch den (im übrigen begrüßenswerten) Wandel in der rechtlichen und sozialen Wertung der Hausfrauentätigkeit entstanden (BGH 50, 304). Solange man die Tätigkeit der Frau in der Familie als Dienstleistung an den Ehemann ansah, konnte der Schutzbedürftigkeit der Familie bei Verletzung der Frau durch den in § 845 vorgesehenen Anspruch des Ehemanns Rechnung getragen werden. Der Anschauungswandel ließ den Anspruch des Ehemanns aus § 845 nicht aber das durch ihn bislang befriedigte Schutzbedürfnis der Familie entfallen. Die entstandene Regelungslücke durfte die Rechtsprechung legitimerweise durch eine Anspruchsgewährung an die Ehefrau ausfüllen, wenn auch der Anspruch als eigener Schadensersatzanspruch der Frau quer zur Schadenssystematik steht. Problematisch ist an dieser Entwicklung allein der kurzschlüssige Durchgriff auf den normativen Schadensbegriff.


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