Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 10

5. Urlaub

Vermögenswert spricht die Rechtsprechung auch dem Urlaub zu, wenn er „durch Arbeitsleistung verdient oder durch besondere Aufwendungen für eine Ersatzkraft ermöglicht wird" (BGH 63, 98 ff., 101 - „Rumänienreise"; vgl. Honsell JuS 1976, 222). Vertragliche und/oder außervertragliche Haftungen lösen Ersatzansprüche aus, wenn ein solcher Urlaub „vertan" wird. Dies gilt für die Tage der Hinreise, der vergeblichen Suche nach dem bestellten Bungalow oder einem entsprechenden Ersatz und der Rückreise eines mißglückten Spanienurlaubs (OLG Frankfurt NJW 1962, 1372) ebenso wie für den durch schwerwiegende Mängel der Reiseleistungen in seinem Erholungswert beeinträchtigten Rumänienurlaub (BGH 63, 98), nicht indessen für den statt an der Adria an der Möhne verbrachten Urlaub (BGH 60, 214), es sei denn, eine schon bezahlte und nicht wieder rückgängig zu machende Pauschalreise stehe in Rede (BGH NJW 1956, 1234 - „Seereise"; zum Urlaub s. u. Rz. 37 ).


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