Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 845 Randnummer 1

Die Regelung hat an praktischer Bedeutung erheblich verloren, seitdem die Mitarbeit der Ehefrau im Haushalt als Beitrag zum Familienunterhalt und nicht als eine dem Mann geschuldete Dienstleistung verstanden wird. Der Ausfall dieser Mitarbeit wird darum nicht mehr von § 845 erfaßt. Im Falle ihrer Verletzung hat die Ehefrau einen eigenen Schadensersatzanspruch (BGH 50, 304; vor §§ 249 ff. 11, 31), den ihr die Rechtsprechung auch für den Ausfall ihrer Mitarbeit im Erwerbsgeschäft zubilligt (BGH 59, 172). Im Falle der Tötung können die Unterhaltsberechtigten Ansprüche unter den Voraussetzungen des § 844 Abs. 2 geltend machen (BGH NJW 1972, 1130).


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Gesetzestext