Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 254 Randnummer 21

VI. Konkurrenzen

Nach verbreiteter Auffassung wird § 254 durch Anrechnungs- und Abwägungsvorschriften in Spezialgesetzen (etwa § 17 StVG) verdängt (Palandt/Heinrichs Anm. 2 e). Bei Licht besehen wiederholen die spezialgesetzlichen Vorschriften lediglich die Regelung des § 254, die - um Betriebs- und Stoffgefahren ergänzt - sämtliche spezialgesetzlichen Regelungen überflüssig macht.


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Gesetzestext