Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 253 Randnummer 1

Die Vorschrift enthält ein Kompensationsverbot für immaterielle Einbußen. Gesetzliche Vorschriften, die das Verbot für die von ihnen bestimmten Fälle aufheben, enthält das BGB nur in den §§ 847 und 1300. Der BGH hat darüber hinaus (beginnend mit BGH 26, 349 - „Herrenreiter") in ständiger Rechtsprechung das Kompensationsverbot bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mißachtet. Das BVerfG hat daran keinen Anstoß genommen (NJW 1973, 1221). Dennoch ist die (Prominenten-)Rechtsprechung nicht zu billigen. Einerseits steht sie im Widerspruch zum eindeutigen Text des einfachen Gesetzes. Der in der Verfassung normierte Persönlichkeitsschutz gebietet andererseits nicht, Geld für Persönlichkeitsverletzungen auszuwerfen. Wer schließlich den Persönlichkeitsverletzungen zur Gewinnerzielung vorbeugen will, mag die Gewinne über das Bereicherungsrecht abschöpfen. Im übrigen sollte sich die Rechtsprechung davor hüten, mit Schmerzensgeldgewährungen in den politischen Meinungskampf einzugreifen.


Gesetzestext