Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§§ 249, 250 Randnummer 1

Trotz unterschiedlicher Pflichten des Ersatzschuldners beziehen sich die Vorschriften einheitlich und ausschließlich auf die das Integritätsinteresse des Ersatzgläubigers wahrende Herstellung (Restitution - a. A. Lange § 5 VI 1; Larenz SchuldR AT § 28 II: § 250 gehe auf Wertersatz. Wie hier Medicus Rz. 817; Esser/Schmidt § 32 I 3 Fn. 23; MünchKomm-Grunsky § 250 Rz. 2). §249 Satz 1 gibt dem Gläubiger einen Anspruch auf Herstellung in Natur. Diesen kann er allgemein unter den Voraussetzungen des §250 in einen Anspruch auf Leistung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages verwandeln. In den Sonderfällen der Verletzung seiner Person oder der Beschädigung seiner Sachen hat er diese Möglichkeit aus naheliegenden Gründen von vornherein: Er soll die Herstellung (Heilbehandlung oder Reparatur) nicht durch den Schädiger vornehmen lassen müssen, sondern von einer Person seines Vertrauens durchführen lassen dürfen. Sämtliche Herstellungsansprüche werden durch die das Vermögensinteresse wahrende Kompensationsregelung des § 251 zum Teil ergänzt, zum Teil ersetzt.


vor nächste Randnummer
Gesetzestext