Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 432 Randnummer 1

Die Vorschrift regelt einen Fall einer Gläubigergemeinschaft (vor §§ 420 ff Rz. 2) Ihr Anwendungsbereich ist grundsätzlich auf diesen Fall beschränkt. Für die anderen Fälle (Gesamthandsberechtigungen und Bruchteilsgemeinschaften) gelten die speziellen Geschäftsführungs- und Verwaltungsregeln vorrangig. So ist ein Gesellschafter im allgemeinen nicht befugt, eine Gesellschaftsforderung gegen einen Dritten im eigenen Namen gemäß § 432 Abs. 1 geltend zu machen. Eine Ausnahme kommt jedoch in Betracht, wenn der Gesellschafter an der Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat, die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und der Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten der anderen Gesellschafter beteiligt ist (BGH 39, 14).


Gesetzestext