Schuldner- und Gläubigermehrheiten
§§ 429 bis 431 BGB

§§ 429 BGB [Gesamtgläubigerverzug]

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.

(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.

(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.

§ 430 BGB [Ausgleichspflicht der Gesamtgläubiger]

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 431 BGB [Gesamtschuld bei unteilbarer Leistung]

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.