Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 428 Randnummer 1

Fälle der Gesamtgläubigerschaft sind außerordentlich selten, da es kaum ein Gläubiger gern sieht, daß seine Forderung durch Leistung an einen anderen befriedigt wird. Der BGH nimmt eine Gesamtgläubigerschaft zwischen dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an, wenn der nach § 1542 RVO übergegangene Anspruch auf Schadensersatz der Höhe nach nicht ausreicht, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu geben (NJW 1969, 1901). Auch bei Gemeinschaftskonten von Eheleuten kommt Gesamtgläubigerschaft mit der Besonderheit in Betracht, daß der Schuldner an den Fordernden zahlen muß (OLG Nürnberg NJW 1961, 510; KG NJW 1976, 807). Im übrigen gibt es einen gesetzlichen Fall in § 2151 Abs. 3.


Gesetzestext