Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 427 Randnummer 1

§ 427 enthält eine Auslegungsregel, die der des § 420 vorgeht (§ 420 Rz. 1 ) Sie führt namentlich bei den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft zur gesamtschuldnerischen Haftung für Gesellschaftsschulden. Auch für Bereicherungsansprüche, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis durch rechtsgrundlose Leistungen des Gläubigers an eine BGB-Gesellschaft entstehen, haften die Gesellschafter, jedenfalls nach Auflösung der Gesellschaft und Verteilung des Gesellschaftsvermögens, als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag (BGH 61, 338).


Gesetzestext